Cannabis richtig rezeptieren
Seit dem 10. März 2017 kann in Deutschland Cannabis auf Rezept verordnet werden. Wenn die Voraussetzungen für eine Verordnung stimmen und das Rezept richtig ausgestellt wurde, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten.
Cannabis-Blüten und Cannabis-Extrakte können nach aktuellem Betäubungsmittelgesetz verordnet werden, wenn eine Erkrankung oder Symptomatik vorliegt, die mit keiner anderen adäquaten Behandlungsoption gelindert werden kann oder alternative Therapieansätze nicht angebracht sind. Eine Verschreibung sollte nur nach individueller Einzelfallprüfung erfolgen. Zudem muss der Verordnende davon ausgehen, dass eine Cannabis-Therapie den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen wird.
Von einer Cannabis-Therapie profitieren insbesondere Patienten mit chronischen Schmerzen und/oder Spastiken, Multipler Sklerose sowie bestimmten psychiatrischen Erkrankungen.
Cannabis auf BtM-Rezept
Cannabis-Arzneimittel müssen grundsätzlich auf einem Betäubungsmittel-Rezept verordnet werden. Das gilt gleichermaßen für Cannabis-Blüten, Extrakte oder andere Produkte der Hanfarten Cannabis sativa und Cannabis indica. Bei der Verschreibung müssen die Arzneimittel- und Betäubungsmittel-rechtlichen Vorschriften nach §9 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beachtet werden. Die Gültigkeit beträgt wie bei allen BtM-Rezepten 8 Tage (Ausstellungstag plus 7 Tage).
Rezept-Angaben bei Cannabis-Verordnung
Die Beschriftung eines Cannabis-Rezepts muss klar und eindeutig sein. Unklare Rezepte dürfen von Apotheken nicht bedient werden. Dabei sind einige Rezept-Angaben zwingend erforderlich. So reicht es beispielsweise nicht aus, nur Cannabis oder Cannabis flos zu rezeptieren. Auf dem Rezept muss die Art des Medizinal-Hanfs oder der gewünschte Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) vermerkt werden.
Weiterhin muss auf dem Rezept verpflichtend eine Gebrauchsanweisung mit Einzeldosen und der Tageshöchstmenge angegeben werden. Zudem muss die verordnete Gesamtmenge auf dem Rezept stehen. Dabei dürfen aktuell – innerhalb von 30 Tagen – Höchstmengen mit bis zu 1.000 mg Cannabis-Extrakt, bezogen auf den THC-Gehalt, verschrieben werden. Bei Cannabis-Blüten beträgt die Höchst-Verordnungsmenge sortenunabhängig pro Monat maximal 100 g.
Hauptinhaltsstoffe THC und CBD
THC und CBD gelten als die hauptwirksamen Inhaltsstoffe der Hanf-Pflanze. Ob und in welcher Form noch andere Inhaltsstoffe des Hanfs für seine therapeutische Wirkung verantwortlich sind, ist bislang noch unklar. Gegenwärtig stehen daher THC und CBD im therapeutischen Fokus. Erfahrungsgemäß unterscheiden sich die beiden Inhaltsstoffe in ihrer Wirkung. Patienten mit chronischen Schmerzen ohne Spastik profitieren eher von THC. Chronische Schmerzen mit kombinierter Spastik scheinen hingegen besser auf CBD anzusprechen. Daher muss für jeden Patienten das individuelle Hanf-Erzeugnis gefunden werden.
Jede Cannabis-Behandlung beginnt mit einer niedrigen Dosis, die dann rasch auftitriert wird. Zur Erhaltungstherapie geht das BfArM pro Patient von einem durchschnittlichen Tagesbedarf zwischen 0,5 und 3 g Cannabis-Blüten aus.
Teilnahme an therapeutischer Begleitforschung
Gesetzlich versicherte Patienten haben einen Anspruch auf Kostenerstattung durch die jeweilige Kasse. Sie müssen sich allerdings bereit erklären, an einer therapeutischen Begleitforschung teilzunehmen. Das hat folgenden Hintergrund: Normalerweise muss für eine Kostenübernahme der Krankenkasse ein gesicherter Wirksamkeitsnachweis des verordneten Arzneimittels vorliegen. Diese gibt es jedoch noch nicht für Medizinal-Hanf. Deshalb sind wissenschaftlich zuverlässige Daten für die therapeutische Wirksamkeit einer Cannabis-Behandlung zwingend erforderlich.
Die Begleitforschung wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vollzogen. Die erhobenen Daten werden anonymisiert und ausschließlich zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung verwendet.
Kontrollierter Cannabis-Anbau
Der Anbau von Cannabis wird behördlich kontrolliert und gesteuert. Dafür wurde beim BfArM extra eine sogenannte Cannabisagentur eingerichtet. Diese wird sich um den Import und die Verteilung von Cannabis-Erzeugnissen kümmern. So soll eine Cannabis-Versorgung von gleicher Qualität ermöglicht und gesichert werden.
Der Eigenanbau von Cannabis ohne Ausnahmegenehmigung vom BfArM (auch zu medizinischen Zwecken) und die Anwendung zur Erzeugung von Rauschzuständen sind weiterhin verboten.
Autor: Dr. Christian Kretschmer
Stand: 13.03.2017
ABDA, Bundesregierung