Zahnvorsorge

Die Angst vor dem Zahnarzt hinterlässt Spuren - auch bei der Zahnvorsorge. Nur jeder 2. geht regelmäßig zum Zahnarzt.

Zahnarzt Behandlung

Gute Zahnpflege, regelmäßige Kontrolluntersuchungen und 2 Mal im Jahr professionelle Zahnreinigung könnten die meistem Zahnärzte weitgehend arbeitslos machen. Denn dann hätten Karies und Parodontose, die häufigsten Ursachen für einen Zahnarztbesuch, kaum noch eine Chance. Dennoch nehmen sehr viele Menschen die Zahngesundheit nicht ernst. Bei den Versicherten der Barmer GEK beispielsweise nimmt nur knapp jeder 2. Versicherte die kostenlosen Zahnprophylaxe-Untersuchnungen in Anspruch.

Wie die Krankenkasse in ihrem Zahnreport 2015 berichtet, gibt es bei in der Zahnvorsorge große regionale Unterschiede. Sorglosigkeit und die Angst vor dem Zahnarzt hinterlassen offenbar Spuren. So nutzen in Thüringen immerhin 63 Prozent der Versicherten die jährlichen Kontrolluntersuchungen. Schlusslicht sind die Bremer. Sie kommen auf eine Vorsorgequote von nur 45 Prozent.

Versicherte verschenken 20 Millionen Euro jährlich

Insgesamt versäumen mehr als 260.000 Versicherungsmitglieder so die Chance, sich mit dem Bonusheft erhöhte Zuschüsse für Zahnersatz zu sichern. Die Barmer GEK spricht von etwa 20 Millionen Euro jährlich, die den Versicherten so entgehen.

Frauen gehen nicht nur öfter als Männer zur Zahnvorsorge, sondern auch häufiger zum Zahnarzt. Für ganz Deutschland berechnet der Zahnreport insgesamt 28 Millionen zahnärztliche Behandlungen von Frauen. Männer kommen demnach auf 22,5 Millionen Zahnarztbesuche. Die Kosten bei den Männern sind laut Barmer GEK mit 149 Euro etwas niedriger als Frauen mit 160 Euro. Im Durchschnitt hat die Barmer GEK im Jahr pro Versichertem fast 153 Euro für zahnmedizinische Leistungen ausgegeben. Eigenanteile sind in diese Summen nicht eingerechnet.

Jede 3. Füllung hält weniger als 4 Jahre

Zahnfüllungen sollten nach Ansicht von Experten wenigstens 10 Jahre halten. Und viele Füllungen erreichen diese Lebensdauer auch. Die Barmer GEK ermittelt, dass Füllungen im Schnitt zwischen 8,7 und 10,5 Jahren halten – je nach Größe und Art der Füllung. Eine Analyse der Daten von mehr als 17 Millionen Füllungen aus den Jahren 2010 bis 2013 hat nach Angaben der Krankenkasse aber auch ergeben, dass ein Drittel der Füllungen nicht einmal 4 Jahre hält. Über die Gründe kann die Krankenkasse nichts sagen, weil die Kassen die entsprechenden Daten nicht haben.

Kronen in den Stadtstaaten – Füllungen im Osten

Einkommensunterschiede in Ost und West spiegeln sich auch in der zahnärztlichen Behandlungen wieder. Großflächige Füllungen fertigen die Zahnärzte in Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern doppelt so oft wie Kronen oder Teilkronen. Die Füllungen werden nämlich – wenn es keine Sonderwünsche gibt - zu 100 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Die Kronen hingegen erfordern eine mitunter hohe Zuzahlung. In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen können sich Patienten diese Zuzahlungen offenbar deutlich häufiger leisten. Hier kommen auf eine großflächige Zahnfüllung nur eine Krone oder Teilkrone.

Zahnvorsorge Kinder

Diese Zahnvorsorge-Untersuchungen sollten bei Kindern regelmäßig vorgenommen werden: Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

Häufigkeit: Dreimal pro Jahr bis zum Alter von 6 Jahren, danach einmal je Kalenderhalbjahr im Alter von 6-18 Jahren.

Art der Untersuchung:

  • Einschätzung des Kariesrisikos
  • Mundhygiene-Beratung
  • Inspektion der Mundhöhle
  • Motivation zur Prophylaxe

Weitere Informationen zu Früherkennungsuntersuchungs-Richtlinien und Individual-Prophylaxe-Richtlinien erhalten Sie unter www.kzbv.de.

Zahnvorsorge-Untersuchungen für Erwachsene

Häufigkeit: Einmal je Kalenderhalbjahr, ab dem Alter von 18.

Art der Untersuchung:

  • Eingehende Untersuchung
  • Untersuchung im Rahmen des Bonushefts

Dies gilt auch, wenn in derselben Sitzung eine Zahnsteinbehandlung (aber nur einmal zur Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung), Röntgenuntersuchung, Sensibilitätsprüfung durchgeführt oder der PSI-Code erhoben werden.

Geseztliche Regelung: § 30 Abs.2 Satz 4 und 5 SGB V (bis 31.12.2004, ab 1.1.2005 § 55 Abs.1 Satz 4 und 5)

Autor: Redaktion Meine Gesundheit

Stand: 01.09.2017

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