Kur oder Reha?










Körperliche und seelische Leiden und Belastungen erfordern gründliche Behandlungen und Genesung, damit die Betroffenen ihr Leben und ihren Alltag wieder meistern können. Die Vorbeugung bei sich anbahnenden Erkankungen, den Erhalt der Gesundheit in instabilien Lebensphasen sowie die Genesung nach Krankheiten und Operationen sind Gründe, die für eine Kur- oder Rehabiliationsmaßnahme sprechen. Was noch in früheren Jahrhunderten ausschließlich Reichen und Priviligierten vorbehalten war, ist heute für gesetzlich Kranken- und Rentenversicherte im SGB IX (Sozialgesetzbuch) fest verankert. Die größten Kostenträger für Versicherte bei  Rehabilitationen sind die Deutsche Rentenversicherung und die Krankenkassen.

Kur:  nur ein Urlaub auf Kosten der Krankenkasse?

Der Begriff "Kur" findet sich in der Regel mittlerweile nur noch in Leistungsangeboten von Privaten Krankenkassen sowie in einigen Vorschriften und Vordrucken von Beihilfeanträgen und ähnlichen Formularen. Kurorte und Heilbäder setzen in ihren Informationsbroschüren auch noch auf diesen Begriff, wobei hier in erster Linie der selbstzahlenden Kurgast im Focus steht und umworben werden soll. Und das macht auch Sinn! Denn diese Orte befinden sich meistens in landschaftlich schöner Lage, verfügen sogar teilweise über Heilquellen und bieten den Erholungssuchenden und den Patienten eine Infrastruktur, die alles für einen erfolgreichen Aufenthalt abdeckt.

Voraussetzungen für eine Kur- oder Rehamaßnahme

Die Notwendigkeit für eine Kur ergibt sich dann, wenn therapeutische Möglichkeiten in heimischen Gefilden ausgeschöpft wurden. Dazu zählen nicht nur die Maßnahmen durch den/die behandelten Arzt/Ärzte, sondern es werden auch persönliche Verhaltensmuster hinsichtlich aktivem Gesundheitsmanagement  auf den Prüfstand gestellt. Bei dem Bedarf an einer stationären Vorsorge- und Rehamaßnahme steht oftmals die Wiederstellung der Arbeitskraft im Focus: eine AHB (Anschlussheilbehandlung) hingegen erfolgt unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt (max. zwei Wochen nach der Entlassung).