Entwöhnungsbehandlung - ein Weg aus der Sucht

06.09.2006, Berlin (ots) - Wer süchtig ist, braucht Hilfe. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung gehören deswegen Entwöhnungsbehandlungen bei Suchterkrankungen zum Rehabilitationsangebot. Darunter fallen die Behandlungen von Erkrankungen, die durch Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch entstanden sind. "So soll Suchtabhängigen der Weg zurück ins Leben geebnet werden", sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund. "Entwöhnungsbehandlungen sollen den Betroffenen helfen, abstinent, also enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu leben und sie sollen vor allen Dingen auch abstinent bleiben. Außerdem sollen die körperlichen und seelischen Störungen, die sehr häufig im Zusammenhang mit der Suchterkrankung stehen, so weit wie möglich behoben und ausgeglichen werden."



Langfristig soll dadurch die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Versicherten in Arbeit, Beruf, Familie und Gesellschaft erreicht werden. Voraussetzungen für die Behandlung ist, dass der Betroffene Versicherter der gesetzlichen Rentenversicherung ist und bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt. Zum Beispiel muss er in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens sechs Monate mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Darüber hinaus muss ein fester Wille zur Abstinenz erkennbar sein. Ulrich Theil betont: "Er sollte sich, und das ist uns ganz wichtig, bereits mit seiner Sucht auseinandergesetzt und auch eine Beratungsstelle aufgesucht haben und er muss die Absicht haben, von dieser Sucht loszukommen. Von ihm ist ein Antrag zu stellen, und dem muss unbedingt ein Sozialbericht der Suchtberatungsstelle sowie ein aktueller Befundbericht beigefügt sein."



Für diese besondere Form der Rehabilitation bietet die Deutsche Rentenversicherung spezialisierte Fachkliniken an, die auch - falls erforderlich - räumlich eine Trennung vom bisherigen sozialen Umfeld garantieren. Für die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung muss der Versicherte in der Regel nicht selbst aufkommen. Der Rentenversicherungsträger trägt alle Kosten im Zusammenhang mit der Entwöhnungsbehandlung, zum Beispiel für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Wer stationär in einer Klinik untergebracht ist, muss maximal 10 Euro pro Kalendertag und das längstens für 42 Tage im Kalenderjahr, zuzahlen.



Zuzahlungen, die bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei geringem Einkommen, kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen. Eine umfassende Beratung rund um diese Rehabilitationsleistung bietet die Deutsche Rentenversicherung in den bundesweiten wohnortnahen Auskunfts- und Beratungsstellen an. Viele Auskunfts- und Beratungsstellen sind auch Servicestellen für Rehabilitation, die darüber hinaus auch in trägerübergreifenden Fragen zu Rehabilitationsleistungen informieren und helfen. Alle Adressen findet man auf der Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de.



Am bundesweiten Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter (08 00) 10 00 48 00 können Versicherte kostenlos weitere Informationen erhalten.

Eine umfangreiche Datenbank für die Suche nach Reha- und Vorsorgeeinrichtungen und Suchkliniken finden Sie auf www.rehakliniken.de .